Grundsätze beim Umgang mit leichtverderblichen Lebensmitteln, Speisen und Getränken in Schulen, Kindertagesstätten und ähnlichen Einrichtungen

Oben genannte Einrichtungen, in denen Lebensmittel als verzehrsfertige Speisen und Getränke
hergestellt, behandelt, gelagert oder verkauft werden, müssen über einen nach Art und Größe des Betriebes erforderlichen Küchenraum und Lagerraum verfügen, der so eingerichtet und betrieben
werden kann, dass jegliche Kontamination von Lebensmitteln, insbesondere durch andere
Lebensmittel oder arbeitstechnische Abläufe ausgeschlossen ist. Das Rauchen in diesen Räumen
ist nicht erlaubt. Der Zutritt ist nur dem zuständigen Personal gestattet.

Ausreichende Kühleinrichtungen müssen vorhanden sein.

Ein Handwaschbecken mit fließendem warmen und kalten Wasser, ausgestattet mit
Einmalhandpapier- und Seifenspender, getrennt vom Spülbecken, muss vorhanden sein.

Wenn gekocht, gebraten oder regeneriert wird, muss ausreichende natürliche oder
mechanische Be- und Entlüftung möglich sein.

Fenster oder Türen, die zum Lüften geöffnet werden können, müssen mit einem
Insektengitter versehen sein.

Oberflächen und Ausrüstungsgegenstände, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, müssen
glatt und leicht zu reinigen sein, ggf. abwaschbar und zu desinfizieren sein.

Die Abgabe von rohen Hackfleischerzeugnissen, Rohmilch und roheihaltigen Speisen, die nicht
durch erhitzt wurden, ist nicht erlaubt.

Personen, die unverpackte Lebensmittel behandeln oder abgeben, müssen saubere
Kleidung, erforderlichenfalls waschbare Schutzkleidung tragen.

Lebensmittelabfälle sind unverzüglich nach Beendigung der Küchenarbeiten aus den
Betriebsräumen zu entfernen und in geschlossenen Behältern zu lagern.

Die in den Speisen und Getränken erhaltenen Zusatzstoffe sind im Speiseplan oder
Aushang kenntlich zu machen.

Alle Personen, die mit leicht verderblichen oder solchen Lebensmitteln, die geeignet sind, Infektionskrankheiten zu übertragen, umgehen, müssen bei der zuständigen Stelle
nach den Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes belehrt werden.

Betriebseigene Maßnahmen und Kontrollen sind durchzuführen und zu dokumentieren:

  • zur Gewährleistung der erforderlichen Temperaturen muss ein Thermometer
    vorhanden sein (Beispiel: Molkereiprodukte 8-10°C, Fleischerzeugnisse 4-7°C,
    Heißhalte- und Ausgabetemperatur >65°C)
  • ein Reinigungsplan ist zu erstellen
  • die Hygieneschulung des Personals mindestens 1x jährlich
  • Wareneingangskontrolle

 

(Quelle: Veterinärbehörde Freiburg i.Brsg.)